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   OLG Koblenz, 09.06.2000 - 11 UF 499/99   

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https://dejure.org/2000,21355
OLG Koblenz, 09.06.2000 - 11 UF 499/99 (https://dejure.org/2000,21355)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.06.2000 - 11 UF 499/99 (https://dejure.org/2000,21355)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Juni 2000 - 11 UF 499/99 (https://dejure.org/2000,21355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sorgerechtsregelung bei einem im Ausland lebenden Kind; Anwendbares Recht hinsichtlich der Unterhaltspflichten für ein im Ausland lebendes Kind; Berechnung einer Unterhaltspflicht; Pauschalierung einer Unterhaltsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 09.12.2003 - 5 UF 110/03

    Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland lebenden Kindes und Berechnung des

    In der Rechtsprechung wird in vergleichbaren Fällen der angemessene Bedarf eines im Ausland lebenden Kindes überwiegend in der Weise ermittelt, dass das Einkommen des in Deutschland lebenden Unterhaltsschuldners zugrunde gelegt wird, hiernach der Unterhalt für ein in Deutschland lebendes gleichaltriges Kind aus der Unterhaltstabelle festgestellt und hiervon ein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, dessen Höhe sich z.B. nach der Verbrauchergeldparität, der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach dem Devisenkurs richtet (Senat, FamRZ 1999, 33 (zur Türkei); OLG Nürnberg; NJWE-PER 1997, 102 (zu Polen); OLG Koblenz; FamRZ 2002, 56 (zu Russland).

    Bei der Frage, in welcher Weise der Abschlag von dem sich aus der Unterhaltstabelle ergebenden Betrag zu ermitteln ist, hält es der Senat indes nicht für angebracht, alleine oder entscheidend auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen abzustellen, die eine Bewertung der Russischen Föderation mit einer Quote von 1/3 annimmt (a.A. OLG Koblenz, FamRZ 2002, 56).

  • AG Büdingen, 28.06.2021 - 53 F 55/21

    Entscheidung über die fiktive Anrechnung von Kindergeld

    Für die danach erforderliche Umrechnung kann auf die Ländergruppeneinteilung der Länderübersicht des Bundesfinanzministeriums zu § 33a EStG (ab 01.01.2017 siehe BStBl I 2016, 1183 und ab 01.01.2021 siehe BStBl I 2020, 1212) zurückgegriffen werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 09.12.2003 - 5 UF 110/03, FamRZ 2004, 729; OLG Koblenz, Urt. v. 09.06.2000 - 11 UF 499/99, FamRZ 2002, 56 ff.).
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